1. Preis
Die Preise in Euro
verstehen sich ab Werk Sassenberg. Zu diesem Preis können
etwaige, am Tag der Lieferung zur Erhebung gelangende Preis- und Teuerungszuschläge
sowie auf behördliche Anordnung oder wirtschaftlichen Gründen
beruhende Preis- sowie umlagefähige Steuererhöhungen treten;
das Werk behält sich für diese Fälle Preiserhöhungen
vor. Bei Abholung durch Kunden des Händlers wird eine zusätzliche
Bereitstellungsgebühr in Rechnung gestellt. Bei Bahnversand stellt
das Werk zusätzliche Verladekosten in Rechnung; diese Beträge
werden auch berechnet, wenn das Werk beim Verladen auf Transporter helfen
muss.
2. Zahlungsbedingungen
Ohne Ausnahme können Zulassungsdokumente nur ausgehändigt werden,
wenn die Zahlungsmittel bei der Buchhaltung vorliegen. Sollten Zulassungsdokumente
kurzfristig benötigt werden, kann der Händler durch eine Blitzüberweisung
den Brief noch am gleichen Tag von der Firma abgesandt bekommen. Es handelt
sich dabei nicht um ein Anzweifeln der einzelnen Händlerbonität,
sondern um eine Verpflichtung der Firma gegenüber ihren Banken. Ausnahmen
sind allen Mitarbeitern strikt verboten. Zahlungsanweisungen, Schecks und
Wechsel werden nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen
unter Berechnung der Einziehungs- und Diskontspesen; die Weitergebung und
Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Gegen Ansprüche des Werkes
kann der Händler nur dann aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht
geltend machen, wenn die Gegenforderung des Händlers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
3. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt an der
Kaufsache bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Händler bestehen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch
dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine
laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt
wird. Soweit wir mit dem Händler Bezahlung der Kaufpreisschuld
aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich
der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten
Wechsels durch den Händler und erlischt nicht durch Gutschrift
des erhaltenen Schecks bei uns.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Händlers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Händlers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Der Händler ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, dies auf eigene Kosten gegen sämtliche
Schäden, insbesondere Hagelschäden, Feuer-, Wasser-, Diebstahlschäden
und Unterschlagung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Händler diese
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändung oder
sonstigen Eingriffen hat uns der Händler unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben
können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Händler für den uns entstandenen
Ausfall. Der Händler ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich
UST) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Händler auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Händler seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass
der Händler uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Händler
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich UST) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum einer neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich
UST) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Händlers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Händler
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Händler
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des
Händlers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
|
|
4. Lieferung
Die Lieferungsverpflichtung des Werkes ergibt sich aus der Bestätigung
des Abschlussauftrages und der Einzelverträge. Das Werk ist verpflichtet,
eine in einem Einzelvertrag vereinbarte Lieferzeit einzuhalten. Wird der
vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat
der Händler das Recht, dem Werk eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzten.
Wird der Kaufgegenstand vom Werk auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist
geliefert, so kann der Händler durch schriftliche Erklärung von
diesem Vertrag zurücktreten. Die vorgenannten Fristen entfallen nur
bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Die Lieferfrist aus dem Einzelvertrag beginnt mit der Auftragsbestätigung
und der Einigung über die Ausführungsart unter der Voraussetzung
pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wird
vor der Ablieferung von dem Händler in irgendeinem Punkt eine andere
Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist
bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen
und ggf. um die für die andersartige Ausführung erforderliche
Zeit verlängert. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten
des Händlers. Der Händler kann keine Lieferung verlangen, so
lange er sich mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus den
gegenseitigen Geschäftsbeziehungen im Verzuge befindet. Tritt in den
Vermögensverhältnissen des Händlers nach der Auftragsbestätigung
eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist das Werk berechtigt, Vorauszahlung
des Kaufpreises zu verlangen. Macht der Händler in einem Einzelfall
von seinem Rücktrittsrecht wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist durch
das Werk Gebrauch, so ist das Werk zur Gutschrift der geleisteten Anzahlung
verpflichtet. Bei Lieferverzug infolge höherer Gewalt, bei wesentlichen
Betriebsstörungen in folge Krankheit, Streik, Brand usw. sowie bei
ganz oder teilweise ausbleibenden Materiallieferungen der Zulieferer, trotz
der fristgerechten Aufgabe der Bestellung durch das Werk, kann der Händler
keinen Schadenersatzanspruch geltend machen.
Das Werk behält sich Konstruktions- und Formänderung der Baumuster
während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand und dessen Aussehen
nicht grundlegend geändert werden. Die Angaben in den Beschreibungen über
Leistungen und Gewichte sind als annähernd zu betrachten. Bei einer Überschreitung
der angegebenen Gewichte von mehr als ca. 5% bei serienmäßiger
Grundausstattung ist der Händler berechtigt, innerhalb von vier Wochen
eine Lieferung zu verlangen, die nicht mehr als ca. 5% der angegebenen
Gewichte überschreitet. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung hat
der Händler das Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag dieses Wagens.
5. Abnahme
Nach der Information über die Fertigstellung des Wagens durch das
Werk ist der Händler verpflichtet, die umgehende Abholung zu organisieren.
Die mögliche Unterstützung des Werkes entbindet den Händler
in keinem Fall von seiner Verpflichtung. Hat der Händler 10 Tage
nach der Information den Wagen noch nicht abgeholt, dann kann das Werk
einen Transporteur (auch die Bahn) mit der Überführung beauftragen.
Der Transporteur wird nur im Auftrag des Händlers vom Werk eingeschaltet;
die entstehenden Kosten trägt der Händler. Kann der Wagen wegen
Zahlungsverzugs des Händlers nicht ausgeliefert werden, dann ist
das Werk berechtigt, pro Tag 2,50 Euro Standgeld für Versicherung,
Standmiete usw. zu berechnen. Erfolgt die Versendung der Ware auf Wunsch
des Käufers, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges
und der zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Händler über,
zu dem die Ware ausgesondert und zur Abholung auf dem Betriebsgelände
zur Verfügung gestellt wird.
6. Gewährleistung
und Haftung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Händlers
beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Nacherfüllung
geschieht nach Wahl des Verkäufers durch kostenfreie Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Händler
verpflichtet, die mangelhafte Sache an den Verkäufer zurückzugewähren.
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder
ist die Nachbesserung und Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen
als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Händler nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Von einer fehlgeschlagenen Nachbesserung ist erst
auszugehen, wenn dem Hersteller hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte
Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom
Hersteller verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete
Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit
aus sonstigen Gründen vorliegt.
Der Händler ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche
Mängel, die ei¬nem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen,
zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch
erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Fahrzeuge. Ferner
fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe
Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind beim
Hersteller innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen
beim Hersteller innerhalb von 4 Wochen nach dem Erkennen durch den Händler
gerügt werden.
Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware
in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen
aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden
aus der Verletzung des Lebens. des Körpers oder der Gesundheit oder
Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer
Erfüllungsgehilfen.
7. Gerichtsstand
- Erfüllungsort
Sofern der Händler Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des
Herstellers Gerichtsstand. Der Hersteller ist jedoch berechtigt, den
Händler auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes
ist ausgeschlossen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Geschäftssitz des Herstellers Erfüllungsort.
|